Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 03. Juli 2004
§ 3

§ 3 – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig. (4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Kurz erklärt

  • Unlautere geschäftliche Handlungen sind verboten.
  • Handlungen, die Verbraucher ansprechen, sind unlauter, wenn sie nicht sorgfältig durchgeführt werden und das Verhalten der Verbraucher erheblich beeinflussen können.
  • Bestimmte im Gesetz aufgeführte Handlungen sind immer unzulässig.
  • Bei der Bewertung von Handlungen wird der durchschnittliche Verbraucher oder ein typisches Mitglied einer bestimmten Verbrauchergruppe betrachtet.
  • Handlungen, die das Verhalten einer schutzbedürftigen Gruppe beeinflussen, müssen aus der Sicht eines typischen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt werden.